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| BG Wien Liesing - 3 Jahre rückwirkende Zahlungsaufforderung für Sachwalterschafts-Folterverfahren |
Diskussion zu " Tarifpost 7 GGG " ("0 Nachrichten")
| Tarifpost 7 GGG |
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ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 82 Euro
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8. Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach der Tarifpost 7 lit. c Z 2 sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 20 000 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB) 13 244 Euro nicht übersteigen.
https://www.jusline.at/137_Best%C3%A4tigung_der_Rechnung_Entsch%C3%A4digung_AussStrG.html
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| Ablehnung Bescheid Zahlungsberichtung Antrag |
(1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 zu treffen.
(2) Zugleich mit der Entscheidung hat das Gericht über Anträge des gesetzlichen Vertreters auf Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz zu entscheiden. Auf Antrag hat das Gericht die zur Befriedigung dieser Ansprüche aus den Einkünften oder dem Vermögen des Pflegebefohlenen notwendigen Verfügungen zu treffen, erforderlichenfalls den Pflegebefohlenen zu einer entsprechenden Leistung zu verpflichten. Beantragt der gesetzliche Vertreter Vorschüsse auf Entgelt, Entschädigung oder Aufwandersatz, so hat sie ihm das Gericht zu gewähren, soweit er bescheinigt, dass dies die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung fördert.
(3) Die Entscheidung über die Rechnung beschränkt nicht das Recht des Pflegebefohlenen, Ansprüche, die sich aus der Vermögensverwaltung ergeben, auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen.
LINKS
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002667
Gerichtsgebührengesetz Novelle 1.1.2016
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00162/fname_478040.pdf
http://www.mediengesetz.at/index.php?id=329
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/171/Seite.1710811.html
Allgemeines
http://investment-portal.net/austria/gesetzeat/Gerichtsgebuehrengesetz.html





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