Sonntag, 2. Mai 2021

von der Österreichischen Gesundheitskasse: Produktmanagement

Sehr geehrte Frau Maga Hödl,

 

wir konnten bei jener e-Zustellung, wo wir als Österreichischen Gesundheitskasse als Absender aufscheinen, anhand der Zustell-ID die Recherche durchführen. Bei Ihrem e-zugestelltem Schreiben handelt es sich um die Erinnerung zur Brustkrebs-Früherkennung. Anbei übermittle ich Ihnen ein
(Muster-)Erinnerungsschreiben. Auf die nochmalige Erstellung Ihres personalisierten Schreibens haben wir vorerst verzichtet, da Ihre e-card automatisch für die Untersuchung freigeschaltet wurde und sie das Schreiben für die Untersuchung nicht vorweisen müssen. Sollten Sie dennoch Ihr persönliches Schreiben wünschen, werden wir die Postzustellung veranlassen.

 

Eine technische Lösung bzw. eine Streichung aus dem Teilnehmerregister unsererseits ist leider nicht möglich, da dieses Service keines der Österreichischen Gesundheitskasse ist. Sobald wir eine neuerliche Zusendung in den EDV-Programmen anstoßen, wird wieder der e-Zustellprozess durch Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses eingeleitet. Sollten Sie das Service nicht nutzen wollen, könnten Sie postalisch einen aktiven Widerspruch per Brief an das Bundesrechenzentrum einbringen.

 

Freundliche Grüße

 

cid:image001.png@01D5C143.D6C9B2D0

 

Fachbereich IT Management und IT Organisation

Abteilung Organisation und Informatik


Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien

Tel. +43 5 0766-11

 

produktmanagement@oegk.at

www.gesundheitskasse.at

 

 

Informationen nach Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung betreffend die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie auf unserer Website unter www.gesundheitskasse.at/datenschutz.


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Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihr Anliegen ist bei uns eingegangen und wird so rasch wie möglich bearbeitet. Sollten wir noch Fragen haben, melden wir uns bei Ihnen.

Freundliche Grüße

Österreichische Gesundheitskasse

Ihr ÖGK Servicecenter

Tel. +43 5 0766-0

kundenservice@oegk.at
www.gesundheitskasse.at

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Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihr Anliegen ist bei uns eingegangen und wird so rasch wie möglich bearbeitet. Sollten wir noch Fragen haben, melden wir uns bei Ihnen.

Freundliche Grüße

Österreichische Gesundheitskasse

Ihr ÖGK Servicecenter

Tel. +43 5 0766-0

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Von: Rosemarie Hödl <Rosemarie.Hoedl@gmx.at>
Gesendet: Fri, 30 Apr 2021 08:03:35 +0200
An: service@bmdw.gv.atpost@bmi.gv.atbuergerservice@bmi.gv.atpva-lsw@pv.atpva@pv.atkundenservice@oegk.atoffice@oegk.at, rosemarie hoedl <rosemariehoedl@gmail.com>, Rosemarie Hödl <Rosemarie.Hoedl@gmx.at>
CC: service@bmdw.gv.atombudsstelle@pv.atjustizombudsstelle.wien@justiz.gv.atbuergerservice@sozialministerium.gv.atoffice@a-sit.athelp-desk@brz.gv.atpost@mba23.wien.gv.atoffice@pechmann.ccinitiativesachwalterschaft@gmail.com
Betreff: Stornierung elektronische Zustellung von behördlichen Schriftstücken meinpostkorb@brz.gv.at für rosemarie.hoedl@gmx.at

Mag. Rosemarie Hoedl 

1230 WIEN 
rosemariehoedl@gmail.com 
rosemarie.hoedl@gmx.at 



Bezirksgericht Wien-Liesing 

Pflegschaftsabteilung 

Haeckelstraße 8 

1230 Wien 

 

Wien, 30.4.2021

 

Kopie: Österreichische Gesundheitskasse, Rechtsanwaltskanzlei Pechmann Wien, Pensionsversicherungsanstalt, BM für Inneres, BM für Wirtschaftsstandort und Digitalisierung, Brz GmbH. Magistrat. Bezirksamt Wien-Liesing und weitere Behörden (betreff Elektronische Zustellung von behördlichen Dokumenten) 

 

Betrifft: Bitte/ amtliches Ersuchen um Stornierung der Elektronischen Zustellung von behördlichen Dokumenten durch

Ersuchen um Wiederaufnahme der Zustellung von behördlichen Dokumenten per Post gemäß Zustellgesetz und Sperre/ Stornierung/ Löschung der Elektronischen Zustellung 


S.g. Bezirksgericht, s.g. Pva, s.g. Österreichische Gesundheitskasse, s.g. Ministerium für Wirtschaftsstandort und Digitalisierung, wertes Bundesrechenzentrum, s.g. Rechtsanwaltskanzlei Pechmann und Company, s.g. Justizombudsstelle, s.g. Ombudsstelle Pva und Ombudsstelle der Österr. Gesundheitskasse, s.g. Gesundheitsministerium, s.g. Herr Raphael Karall (Vertragsbediensteter Bezirksgericht Wien-Liesing), 

 

nach Rücksprache mit Rechtspfleger R. Karall am Bezirksgericht Wien-Liesing konnte ich eruieren, dass bereits mehrere behördliche Dokumente (inkl.Gerichtsbeschluss) an meine E-mail-adresse rosemarie.hoedl@gmx.at versandt worden sind. 

 

Leider ist es mir nicht möglich via Bürgerkarte (wo ich mich vor vielen Jahren registrieren ließ betreff Zustellung behördlicher Dokumente) und Elektronischer Signatur diese Dokumente auf den Websites des Digitalisierungsministeriums zu öffnen. 

 

Ich bin bei Brz (das nun zum Wirtschaftsministerium gehört) seit vielen Jahren gesperrt - ebenso ist der Zugriff zu meinpostkorb@brz.gv.at gesperrt, wie auch brz-zustelldienst immer schon für mich gesperrt war (Rechtliche Gründe siehe unten) 

 

Die Dokumente gelten jedoch als zugestellt. 

 

Ich ersuche um dringende Mitteilung, wie ich die Elektronische Zustellung stornieren kann. 

Betreff eines Beschlusses des Bezirksgerichts Wien-Liesing vom Jänner dieses Jahres (Offene Gerichtsgebühren) konnte ich nach Rücksprache mit dem Rechtspfleger erreichen, dass ich diesen Beschluss aus Kulanzgründen als physischen BRIEF per Post ins Postkästchen an meine Wohnadresse zugestellt erhalte. 

 

Betreff Dokumente von 

 

- Österreichische Gesundheitskasse 

- Pensionsversicherungsanstalt 

 

sowie anderen Behörden (eine Liste konnte ich bis Dezember 2019 rückwirkend erstellen, sie liegt diesem Schreiben bei) 

ersuche ich um Mitteilung, wie ich diese Dokumente erhalten kann. Mir ist klar, dass sie im Elektronischen Postkorb gemäß Zustellgesetz nach einiger Zeit gelöscht sind und nicht mehr abrufbar sind. 

 

Bezirksgericht Wien-Liesing: Frau Rätin Huber schickte mir im März 2020 eine amtliche Mitteilung (die ich sehr wohl per physischem Postbrief Rsa/Rsb erhielt) dass sie an die Österreichische Gesundheitskasse ein Schreiben übermittelte, dass die Sachwalterschaft meine Person betreffend per Beschluss 8.Februar 2018 eingestellt wurde. 

 

Die Datenbanken der Österreichischen Gesundheitskasse sind offenbar nicht mit dem VJ-Register und den Datenbanken der Justiz (zivilrechtliche Dokumente) vernetzt und verknüpft, sodass wichtige Dokumente (wie die e-card mit Foto) noch immer an die ehemalige Sachwalterkanzlei Dr. Pechmann in Wien-Wieden verschickt wurden. SW= per Beschluss Februar 2018 beendet. Dies ist besonders in Hinblick auf medizinische Behandlungen und Entmündigungen von eminenter Bedeutung. 

 

Die Pensionsversicherungsanstalt teilte mir ebenfalls per physischem Brief mit, dass nun bekannt ist, dass die Sachwalterschaft meine Person betreffend bereits mehr als drei Jahre beendet ist. Jedoch erhalte ich von der Pva Wien behördliche Dokumente, die ich nicht abrufen kann. 

 

Ich bedanke mich vorab bei Rechtspfleger Karall (Bezirksgericht Wien-Liesing) dass er mir aus Kulanzgründen den Beschluss von Jänner dieses Jahres (Verfahren Gerichtsgebühren) per Post als physischen Brief zustellt. So kann ich die offenen Gerichtsgebühren - wenn auch mit Zeitverzug - bezahlen. 

 

Ich benötige sämtliche Dokumente für mein Gerichtsarchiv "Chronologie einer Entmündigung" - elf Jahre rückwirkende Entmündigung auf Bestellung des Ministeriums und Bundesrechenzentrums sowie der Bundesbuchhaltungsagentur.

 

Die Pensionsversicherungsanstalt und Österreichische Gesundheitskasse ersuche ich, mir die Dokumente des laufenden Jahres auch per Brief aus Kulanzgründen zuzuschicken.

 

Dieses Schreiben ergeht an 

 

BM für Wirtschaftsstandort und Digitalisierung (sowie nachgeordnete Dienststelle Brz GmbH - früher BM für Finanzen) 

BM für Inneres (Melderegister und Servicestelle) 

Bezirksgericht Wien-Liesing sowie Justizombudsstelle Wien 

Pensionsversicherungsanstalt - Landesstelle Wien 

Österreichische Gesundheitskasse 

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Franz Stephan Pechmann, 1040 Wien als ehemalige Sachwalterkanzlei. 

Österreichische Post AG 

Magistratisches Bezirksamt Wien (Passamt, Grüner Pass) 

 

und weitere Behörden. 

 

Des Weiteren ersuche ich das Bezirksgericht Wien-Liesing um Klarstellung, warum in ein und demselben Pflegschaftsverfahren die #Geschäftszahlen intern ständig wechseln. So entsteht nämlich zusätzliche Verwirrung betreff Zustellung behördlicher Gerichtsdokumente und Überprüfung um welches Verfahren es sich konkret handelt.  

 

Mit der dringenden Bitte um Bearbeitung und Dank im voraus

 

Mag.a Rosemarie Hoedl
1230 WIEN 

 

Post-Skriptum: 

 

Des Weiteren ersuche ich das Ministerium für Digitalisierung um Mitteilung, welche Behörden ich noch anschreiben muss, die mir eventuell behördliche Schriftstücke zusenden könnten (Passamt Melderegister etc...)

Dies wird in Hinblick auf den grünen Pass, wo Eintrittsberechtigungen in Gastronomie, Kulturbetriebe, ärztliche Ordinationen, Krankenhäuser nur mehr mit negativem Test, Impfung etc. möglich sein werden, von grundlegender Bedeutung sein - auch in Hinblick auf meine Bürgerrechte als nicht entmündigte österreichische Staatsbürgerin. 

Bitte berücksichtigen Sie auch, dass ich als rechtsunterworfene mündige österreichische Staatsbürgerin das Recht habe, über Gerichtsverfahren die gegen mich laufen informiert zu werden und Gerichtsbeschlüsse und Urteile zugestellt zu bekommen, vor allem auch wegen Recht auf Rekurse und weitere Rechtsmittel (fristgerechte Einbringung). 

 

attachments/ Beilagen: 

 

- Liste der Zustellung von behördlichen Dokumenten, die ich nicht öffnen konnte über die Websites

 

 

 

- Behördliche Dokumente Bezirksgericht Wien-Liesing Begleitschreiben, die seit 30. Oktober 2020 (Verfahrenshilfe Offene Gerichtsgebühren Verfahren BG Liesing 018/007 P 183/ 20 v) die ich elektronisch NICHT öffnen konnte (die jedoch laut Zustellgesetz offenbar trotz meiner Sperre bei diesen Behörden als zugestellt gelten) 

 

- Behördliche Begleitschreiben - elektronisch Pva und Gesundheitskasse 2020 und 2021 laufend 

 

HIER BIN ICH GESPERRT: (vermutlich wegen Status "Suppressive Person" oder wegen ehemaliger abgeschlossener Pflegschaftsverfahren elf Jahre rückwirkende Entmündigung) 

 

Zugang sowohl zu 

 

- Handy-Signatur 

- EU-Login 

- ID austria 

gesperrt für Mag.a Rosemarie Hoedl 

 

https://eidas.bmi.gv.at/ms_connector/pvp/post
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Was ist die ID Austria (elektronischer

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auch bei "mein Postkorb im Internet" ist der elektronische Zugang für Mag.a Rosemarie Hoedl gesperrt: 

 

 

Allgemeine Informationen


"MeinPostkorb" im Internet
ist über folgende Portale im angemeldeten Bereich erreichbar:

oesterreich.gv.at für Bürgerinnen und Bürger
App "Digitales Amt" für Bürgerinnen und Bürger
Unternehmensserviceportal usp.gv.at für Unternehmen
eAMA für Unternehmen
diverse Behördenportale für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung
Zugelassene Zustelldienste
Gemäß § 30 Abs. 3 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, sind die Zustelldienste für die elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke im Internet bekanntzugeben.

Zugelassene Zustelldienste
Zugelassener Zustelldienst    Auflagen und Bedingungen an den Zustelldienst
hpc DUAL Österreich GmbH vormals hpc DUAL Zustellsysteme GmbH
(zugelassen mit Bescheid vom 19.2.2017)    -
sendhybrid ÖPBD GmbH vormals exthex GmbH
(zugelassen mit Bescheid vom 11.2.2014)    -
Österreichische Post AG vormals Online Post Austria GmbH
vormals Electronic Bill Presentment and Payment GmbH
(zugelassen mit Bescheid vom 25.6.2010)    -
Bundesrechenzentrum GmbH
(zugelassen mit Bescheid vom 3.3.2009)    -
VENDO Kommunikation + Druck GmbH
vormals kbprintcom.at Druck + Kommunikation GmbH
(zugelassen mit Bescheid vom 7.10.2019)    -
Kommunikationssysteme der Behörden
Gemäß § 37 Abs. 2a Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, sind die Kommunikationssysteme der Behörden zur Zustellung nicht-nachweislicher behördlicher Schriftstücke im Internet bekanntzugeben.

Kommunikationssysteme der Behörden    Betreiber
BK eZustellungBund    Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
AMA-KSB    VENDO Kommunikation + Druck GmbH
vormals kbprintcom.at Druck + Kommunikation GmbH im Auftrag der Agrarmarkt Austria
SV-Postfach    Dachverband der Sozialversicherungsträger
MOA-ZS
MOA-ZS ist eine Open-Source Middleware, deren Aufgabe darin besteht, Fachapplikationen den Zugang zur elektronischen Zustellung zu erleichtern, indem sie die Zahl der Interaktionen mit Komponenten der E-Zustellung wie dem Teilnehmerverzeichnis und Zustelldiensten vereinfacht. Das Hauptaugenmerk liegt auf der einfachen Handhabung der Kommunikation mit MOA-ZS über eine einheitliche Schnittstelle zum einfachen Versenden von Zustellungen bzw. zum Verarbeiten von Zustellnachweisen und Statusinformationen. Weiterführende Informationen sind nur in englischer Sprache zu finden unter Schwerpunkte MOA-ZS.

Rechtliche Grundlagen und Spezifikationen
Zustellgesetz
Zustelldiensteverordnung
Zustellformularverordnung


Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen.

Die technischen Spezifikationen der elektronischen Zustellung werden durch folgende Dokumente beschrieben:

ZUSEORG    Dieses Dokument beschreibt die Grundlagen, Architektur, Prozessmodell und organisatorische Rahmenbedingungen der elektronischen Zustellung.    Dokument ZUSEORG (PDF, 882 KB)
(barrierefrei)
ZUSEMSG    Diese Spezifikation beschreibt die Kommunikation zwischen Versenderapplikationen und Zustelldiensten bzw. allenfalls KSB auf freiwilliger Basis, zur Übergabe von Zustellungen und zur Übermittlung von Zustellnachweisen und Nachrichtenoperationen.    Dokument ZUSEMSG (PDF, 1 MB)
(barrierefrei)
ZUSEAMOD    Dieses Dokument spezifiziert die bilaterale Schnittstelle zwischen Zustellsystemen und dem Anzeigemodul.    Dokument ZUSEAMOD (PDF, 2 MB)
(barrierefrei)
ZUSETNVZ    Dieses Dokument beschreibt die Schnittstellen und Abfragemöglichkeiten des Teilnehmerverzeichnisses im Rahmen der elektronischen Zustellung.    Dokument ZUSETNVZ (PDF, 968 KB)
(barrierefrei)
XML Spezifikation    XML-Schemata für ZUSEAMOD, ZUSEMSG, ZUSETNVZ, Automatische Abholung und URL Action Links    Arbeitsdokument ZUSE-XML (ZIP, 40 KB) (nicht barrierefrei)
Begleitdokument-ZUSE    Dieses Dokument beschreibt die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Anpassungen der Zustellspezifikation, die im 4. Quartal 2021 produktivgesetzt werden sollen. Für die versenderseitigen Anpassungen ist eine einjährige Übergangsfrist ab Produktivsetzung vorgesehen.    Begleitdokument-ZUSE (PDF, 230 KB) (barrierefrei)
 

 

4. Kann man sich auch per Post abmelden?

Der Widerspruch bzw. die Abmeldung kann, sofern man nicht im USP registriert ist, auch per Post an das Bundesrechenzentrum geschickt werden. Die schriftliche Abmeldung wird innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen der Abmeldung wirksam und kann z.B. so aussehen: 

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/faq-e-zustellung.html#I

 

Gesendet: Montag, 22. März 2021 um 18:29 Uhr
Von: 
noreply_meinpostkorb@brz.gv.at
An: 
rosemarie.hoedl@gmx.at
Betreff: Verständigung über die Bereithaltung eines behördlichen Dokuments zur Abholung

 

Verständigung über die Bereithaltung eines behördlichen Dokuments zur Abholung

Absender/Absenderin: Bezirksgericht Liesing

Geschäftszahl: 018 007 P 183/20 v

ID: b8ec61c0-8b2b-11eb-8c74-41d5b52c3a5c

Empfänger/Empfängerin: Rosemarie Hödl

Zustellung ohne Zustellnachweis

Das Dokument ist abzuholen beim Anzeigemodul unter https://secure.oesterreich.gv.at/at.gv.mpk-p/ oder https://www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung/Allgemeine-Information-zur-eZustellung.html

Versendung der ersten Verständigung: 22.03.2021 17:29

Versendung der zweiten Verständigung:

Ende der Abholfrist am 31.05.2021 um 24.00 Uhr

Signaturwert

AoDe0BpGTmIDt/aXaCSd6ZIHhssudQ8WymvCSX/oyHQxkp2ueH8ACq0T5Gr+O/lNTMqzXDl7VGHO LfJ4xaR87xmH6IaywP3Vg1RMe0AujMbQ0RrOcBfRNYwS7wFovLaiEP2z/YdDytG3pEjh7Nj9VSM8 pQKDvWeyRflJUMYzXMbH+MMmGGNkkCZUvDz6HkjlEddaUSNyUZixBitHK5Y3jeWHZpZ3aTzKSr9W HioEOlrMV0kowQmJptyQ/z1WYgMkmAjphB4mdzgdzGtu9IsP7g+R2gs1bpzVOjyPQErlzZ8Uwkyc Ceb17mElKzrryJbp+/uvnPVYCNyhdurJTya+CA==

brz-logo

Datum/Zeit-UTC

2021-03-22T17:29:06+0100

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-05, OU=a-sign-corporate-05, O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH, C=AT

Serien-Nr.

769840076

Prüfinformation

Information zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter:
https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung_Details.html

Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter:
https://www.signaturpruefung.gv.at

 

Wichtige Information!

A) Zustellung mit Zustellnachweis

1.    Eine zweite Verständigung wird nur dann versendet, wenn Sie das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden nach Versendung der ersten Verständigung abgeholt haben.

2.    Sie können ein Dokument, das mit Zustellnachweis zugestellt wird, nur mit Ihrer Bürgerkarte oder durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle abholen.

3.    Grundsätzlich treten die Rechtswirkungen der Zustellung (zB der Beginn des Laufes von Rechtsmittelfristen) am ersten Werktag nach Versendung der ersten Verständigung ein (es sei denn, Sie haben das Dokument schon vorher abgeholt; vgl. Punkt 4). Samstage gelten nicht als Werktage.

Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn die Verständigungen nicht bei Ihnen einlangen, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.

4.    Das Dokument gilt spätestens mit der Abholung als zugestellt.

5.    Auch wenn Sie das Dokument nicht abholen, gilt es als zugestellt, sofern zumindest eine der beiden Verständigungen spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist bei Ihnen eingelangt ist (vgl. aber Punkt 6).

6.    Die Zustellung gilt jedoch als nicht bewirkt, wenn Sie

− von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatten oder

− von diesen zwar Kenntnis hatten, Sie aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend waren. In diesem Fall wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.

7.    Wenn Sie mehrere elektronische Adressen bekanntgegeben haben und dieselbe Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet wird, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.

 

B) Zustellung ohne Zustellnachweis

1.    Eine zweite Verständigung wird nicht versendet.

2.    Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt.

 

 Formular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes


https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Elektronische-Zustellung0/Ablauf-der-Zustellung-%C3%BCber--MeinPostkorb-.html



von christine.mayr@brz.gv.at - betreff Stornierung elektronische Zustellung: mein postkorb brz gv

 Sg. Frau Hödl,

 

bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an den Bürgersupport per E-Mail buergerservice.oegv@brz.gv.at oder telefonisch unter +43 (0)1 71123 884466, sofern Ihr Anliegen Sie als Bürgerin betrifft. Geht es um das Unternehmen bzw. die Behörde, bitte wenden Sie sich an den Unternehmenssupport, per E-Mail: info@usp.gv.at oder telefonisch unter 050 233 733.

 

Weitere Informationen zur elektronischen Zustellung finden Sie auch auf www.zustellung.gv.at.

 

Mit besten Grüßen,

Christine Mayr

 

Von: Rosemarie Hödl <Rosemarie.Hoedl@gmx.at>

Gesendet: Freitag, 30. April 2021 11:25
An: Mayr, Christine <christine.mayr@brz.gv.at>; Help-Desk <help-desk@brz.gv.at>
Cc: rosemarie hoedl <rosemariehoedl@gmail.com>; Rosemarie Hödl <Rosemarie.Hoedl@gmx.at>
Betreff: Fw: Stornierung elektronische Zustellung von behördlichen Schriftstücken meinpostkorb@brz.gv.at für rosemarie.hoedl@gmx.at

 

 

Gesendet: Freitag, 30. April 2021 um 10:46 Uhr
Von: "Rosemarie Hödl" <Rosemarie.Hoedl@gmx.at>
An: buergerservice.oegv@brz.gv.atdigitalisierung@bmdw.gv.at
Betreff: Fw: Stornierung elektronische Zustellung von behördlichen Schriftstücken meinpostkorb@brz.gv.at für rosemarie.hoedl@gmx.at

 

Mag. Rosemarie Hoedl 

1230 WIEN 
rosemariehoedl@gmail.com 
rosemarie.hoedl@gmx.at 



Bezirksgericht Wien-Liesing 

Pflegschaftsabteilung 

Haeckelstraße 8 

1230 Wien 

 

Wien, 30.4.2021

 

Kopie: Österreichische Gesundheitskasse, Rechtsanwaltskanzlei Pechmann Wien, Pensionsversicherungsanstalt, BM für Inneres, BM für Wirtschaftsstandort und Digitalisierung, Brz GmbH. Magistrat. Bezirksamt Wien-Liesing und weitere Behörden (betreff Elektronische Zustellung von behördlichen Dokumenten) 

 

Betrifft: Bitte/ amtliches Ersuchen um Stornierung der Elektronischen Zustellung von behördlichen Dokumenten durch

Ersuchen um Wiederaufnahme der Zustellung von behördlichen Dokumenten per Post gemäß Zustellgesetz und Sperre/ Stornierung/ Löschung der Elektronischen Zustellung 


S.g. Bezirksgericht, s.g. Pva, s.g. Österreichische Gesundheitskasse, s.g. Ministerium für Wirtschaftsstandort und Digitalisierung, wertes Bundesrechenzentrum, s.g. Rechtsanwaltskanzlei Pechmann und Company, s.g. Justizombudsstelle, s.g. Ombudsstelle Pva und Ombudsstelle der Österr. Gesundheitskasse, s.g. Gesundheitsministerium, s.g. Herr Raphael Karall (Vertragsbediensteter Bezirksgericht Wien-Liesing), 

 

nach Rücksprache mit Rechtspfleger R. Karall am Bezirksgericht Wien-Liesing konnte ich eruieren, dass bereits mehrere behördliche Dokumente (inkl.Gerichtsbeschluss) an meine E-mail-adresse rosemarie.hoedl@gmx.at versandt worden sind. 

 

Leider ist es mir nicht möglich via Bürgerkarte (wo ich mich vor vielen Jahren registrieren ließ betreff Zustellung behördlicher Dokumente) und Elektronischer Signatur diese Dokumente auf den Websites des Digitalisierungsministeriums zu öffnen. 

 

Ich bin bei Brz (das nun zum Wirtschaftsministerium gehört) seit vielen Jahren gesperrt - ebenso ist der Zugriff zu meinpostkorb@brz.gv.at gesperrt, wie auch brz-zustelldienst immer schon für mich gesperrt war (Rechtliche Gründe siehe unten) 

 

Die Dokumente gelten jedoch als zugestellt. 

 

Ich ersuche um dringende Mitteilung, wie ich die Elektronische Zustellung stornieren kann. 

Betreff eines Beschlusses des Bezirksgerichts Wien-Liesing vom Jänner dieses Jahres (Offene Gerichtsgebühren) konnte ich nach Rücksprache mit dem Rechtspfleger erreichen, dass ich diesen Beschluss aus Kulanzgründen als physischen BRIEF per Post ins Postkästchen an meine Wohnadresse zugestellt erhalte. 

 

Betreff Dokumente von 

 

- Österreichische Gesundheitskasse 

- Pensionsversicherungsanstalt 

 

sowie anderen Behörden (eine Liste konnte ich bis Dezember 2019 rückwirkend erstellen, sie liegt diesem Schreiben bei) 

ersuche ich um Mitteilung, wie ich diese Dokumente erhalten kann. Mir ist klar, dass sie im Elektronischen Postkorb gemäß Zustellgesetz nach einiger Zeit gelöscht sind und nicht mehr abrufbar sind. 

 

Bezirksgericht Wien-Liesing: Frau Rätin Huber schickte mir im März 2020 eine amtliche Mitteilung (die ich sehr wohl per physischem Postbrief Rsa/Rsb erhielt) dass sie an die Österreichische Gesundheitskasse ein Schreiben übermittelte, dass die Sachwalterschaft meine Person betreffend per Beschluss 8.Februar 2018 eingestellt wurde. 

 

Die Datenbanken der Österreichischen Gesundheitskasse sind offenbar nicht mit dem VJ-Register und den Datenbanken der Justiz (zivilrechtliche Dokumente) vernetzt und verknüpft, sodass wichtige Dokumente (wie die e-card mit Foto) noch immer an die ehemalige Sachwalterkanzlei Dr. Pechmann in Wien-Wieden verschickt wurden. SW= per Beschluss Februar 2018 beendet. Dies ist besonders in Hinblick auf medizinische Behandlungen und Entmündigungen von eminenter Bedeutung. 

 

Die Pensionsversicherungsanstalt teilte mir ebenfalls per physischem Brief mit, dass nun bekannt ist, dass die Sachwalterschaft meine Person betreffend bereits mehr als drei Jahre beendet ist. Jedoch erhalte ich von der Pva Wien behördliche Dokumente, die ich nicht abrufen kann. 

 

Ich bedanke mich vorab bei Rechtspfleger Karall (Bezirksgericht Wien-Liesing) dass er mir aus Kulanzgründen den Beschluss von Jänner dieses Jahres (Verfahren Gerichtsgebühren) per Post als physischen Brief zustellt. So kann ich die offenen Gerichtsgebühren - wenn auch mit Zeitverzug - bezahlen. 

 

Ich benötige sämtliche Dokumente für mein Gerichtsarchiv "Chronologie einer Entmündigung" - elf Jahre rückwirkende Entmündigung auf Bestellung des Ministeriums und Bundesrechenzentrums sowie der Bundesbuchhaltungsagentur.

 

Die Pensionsversicherungsanstalt und Österreichische Gesundheitskasse ersuche ich, mir die Dokumente des laufenden Jahres auch per Brief aus Kulanzgründen zuzuschicken.

 

Dieses Schreiben ergeht an 

 

BM für Wirtschaftsstandort und Digitalisierung (sowie nachgeordnete Dienststelle Brz GmbH - früher BM für Finanzen) 

BM für Inneres (Melderegister und Servicestelle) 

Bezirksgericht Wien-Liesing sowie Justizombudsstelle Wien 

Pensionsversicherungsanstalt - Landesstelle Wien 

Österreichische Gesundheitskasse 

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Franz Stephan Pechmann, 1040 Wien als ehemalige Sachwalterkanzlei. 

Österreichische Post AG 

Magistratisches Bezirksamt Wien (Passamt, Grüner Pass) 

 

und weitere Behörden. 

 

Des Weiteren ersuche ich das Bezirksgericht Wien-Liesing um Klarstellung, warum in ein und demselben Pflegschaftsverfahren die #Geschäftszahlen intern ständig wechseln. So entsteht nämlich zusätzliche Verwirrung betreff Zustellung behördlicher Gerichtsdokumente und Überprüfung um welches Verfahren es sich konkret handelt.  

 

Mit der dringenden Bitte um Bearbeitung und Dank im voraus

 

Mag.a Rosemarie Hoedl
1230 WIEN 

 

Post-Skriptum: 

 

Des Weiteren ersuche ich das Ministerium für Digitalisierung um Mitteilung, welche Behörden ich noch anschreiben muss, die mir eventuell behördliche Schriftstücke zusenden könnten (Passamt Melderegister etc...)

Dies wird in Hinblick auf den grünen Pass, wo Eintrittsberechtigungen in Gastronomie, Kulturbetriebe, ärztliche Ordinationen, Krankenhäuser nur mehr mit negativem Test, Impfung etc. möglich sein werden, von grundlegender Bedeutung sein - auch in Hinblick auf meine Bürgerrechte als nicht entmündigte österreichische Staatsbürgerin. 

Bitte berücksichtigen Sie auch, dass ich als rechtsunterworfene mündige österreichische Staatsbürgerin das Recht habe, über Gerichtsverfahren die gegen mich laufen informiert zu werden und Gerichtsbeschlüsse und Urteile zugestellt zu bekommen, vor allem auch wegen Recht auf Rekurse und weitere Rechtsmittel (fristgerechte Einbringung). 

 

attachments/ Beilagen: 

 

- Liste der Zustellung von behördlichen Dokumenten, die ich nicht öffnen konnte über die Websites

 

 

 

- Behördliche Dokumente Bezirksgericht Wien-Liesing Begleitschreiben, die seit 30. Oktober 2020 (Verfahrenshilfe Offene Gerichtsgebühren Verfahren BG Liesing 018/007 P 183/ 20 v) die ich elektronisch NICHT öffnen konnte (die jedoch laut Zustellgesetz offenbar trotz meiner Sperre bei diesen Behörden als zugestellt gelten) 

 

- Behördliche Begleitschreiben - elektronisch Pva und Gesundheitskasse 2020 und 2021 laufend 

 

HIER BIN ICH GESPERRT: (vermutlich wegen Status "Suppressive Person" oder wegen ehemaliger abgeschlossener Pflegschaftsverfahren elf Jahre rückwirkende Entmündigung) 

 

Zugang sowohl zu 

 

- Handy-Signatur 

- EU-Login 

- ID austria 

gesperrt für Mag.a Rosemarie Hoedl 

 

https://eidas.bmi.gv.at/ms_connector/pvp/post
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Anmelden bei „oesterreich.gv.at“
Mit Ihrer Anmeldung stimmen Sie zu, dass „oesterreich.gv.at“ auf Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihr bPK (bereichsspezifisches Personenkennzeichen) … zugreifen darf. Details verbergen 

Folgende Attribute zu Ihrer Person werden angefordert:

Vorname
Nachname
Geburtsdatum
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) für den Bereich: ZP-MH
Weitere verschlüsselte bereichspezifische Personenkennzeichen (bPK) für die Bereiche: JR, SA, SV, WT-UR, ZP, ZP-TD, ZU, FN-195738a, FN-204719h
Ausstellerland
Datenschutzerklärung von „oesterreich.gv.at“
HandySignatur
eIDAS Authentifizierung
ID Austria
Was ist die ID Austria (elektronischer

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auch bei "mein Postkorb im Internet" ist der elektronische Zugang für Mag.a Rosemarie Hoedl gesperrt: 

 

 

Allgemeine Informationen


"MeinPostkorb" im Internet
ist über folgende Portale im angemeldeten Bereich erreichbar:

oesterreich.gv.at für Bürgerinnen und Bürger
App "Digitales Amt" für Bürgerinnen und Bürger
Unternehmensserviceportal usp.gv.at für Unternehmen
eAMA für Unternehmen
diverse Behördenportale für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung
Zugelassene Zustelldienste
Gemäß § 30 Abs. 3 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, sind die Zustelldienste für die elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke im Internet bekanntzugeben.

Zugelassene Zustelldienste
Zugelassener Zustelldienst    Auflagen und Bedingungen an den Zustelldienst
hpc DUAL Österreich GmbH vormals hpc DUAL Zustellsysteme GmbH
(zugelassen mit Bescheid vom 19.2.2017)    -
sendhybrid ÖPBD GmbH vormals exthex GmbH
(zugelassen mit Bescheid vom 11.2.2014)    -
Österreichische Post AG vormals Online Post Austria GmbH
vormals Electronic Bill Presentment and Payment GmbH
(zugelassen mit Bescheid vom 25.6.2010)    -
Bundesrechenzentrum GmbH
(zugelassen mit Bescheid vom 3.3.2009)    -
VENDO Kommunikation + Druck GmbH
vormals kbprintcom.at Druck + Kommunikation GmbH
(zugelassen mit Bescheid vom 7.10.2019)    -
Kommunikationssysteme der Behörden
Gemäß § 37 Abs. 2a Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, sind die Kommunikationssysteme der Behörden zur Zustellung nicht-nachweislicher behördlicher Schriftstücke im Internet bekanntzugeben.

Kommunikationssysteme der Behörden    Betreiber
BK eZustellungBund    Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
AMA-KSB    VENDO Kommunikation + Druck GmbH
vormals kbprintcom.at Druck + Kommunikation GmbH im Auftrag der Agrarmarkt Austria
SV-Postfach    Dachverband der Sozialversicherungsträger
MOA-ZS
MOA-ZS ist eine Open-Source Middleware, deren Aufgabe darin besteht, Fachapplikationen den Zugang zur elektronischen Zustellung zu erleichtern, indem sie die Zahl der Interaktionen mit Komponenten der E-Zustellung wie dem Teilnehmerverzeichnis und Zustelldiensten vereinfacht. Das Hauptaugenmerk liegt auf der einfachen Handhabung der Kommunikation mit MOA-ZS über eine einheitliche Schnittstelle zum einfachen Versenden von Zustellungen bzw. zum Verarbeiten von Zustellnachweisen und Statusinformationen. Weiterführende Informationen sind nur in englischer Sprache zu finden unter Schwerpunkte MOA-ZS.

Rechtliche Grundlagen und Spezifikationen
Zustellgesetz
Zustelldiensteverordnung
Zustellformularverordnung


Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen.

Die technischen Spezifikationen der elektronischen Zustellung werden durch folgende Dokumente beschrieben:

ZUSEORG    Dieses Dokument beschreibt die Grundlagen, Architektur, Prozessmodell und organisatorische Rahmenbedingungen der elektronischen Zustellung.    Dokument ZUSEORG (PDF, 882 KB)
(barrierefrei)
ZUSEMSG    Diese Spezifikation beschreibt die Kommunikation zwischen Versenderapplikationen und Zustelldiensten bzw. allenfalls KSB auf freiwilliger Basis, zur Übergabe von Zustellungen und zur Übermittlung von Zustellnachweisen und Nachrichtenoperationen.    Dokument ZUSEMSG (PDF, 1 MB)
(barrierefrei)
ZUSEAMOD    Dieses Dokument spezifiziert die bilaterale Schnittstelle zwischen Zustellsystemen und dem Anzeigemodul.    Dokument ZUSEAMOD (PDF, 2 MB)
(barrierefrei)
ZUSETNVZ    Dieses Dokument beschreibt die Schnittstellen und Abfragemöglichkeiten des Teilnehmerverzeichnisses im Rahmen der elektronischen Zustellung.    Dokument ZUSETNVZ (PDF, 968 KB)
(barrierefrei)
XML Spezifikation    XML-Schemata für ZUSEAMOD, ZUSEMSG, ZUSETNVZ, Automatische Abholung und URL Action Links    Arbeitsdokument ZUSE-XML (ZIP, 40 KB) (nicht barrierefrei)
Begleitdokument-ZUSE    Dieses Dokument beschreibt die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Anpassungen der Zustellspezifikation, die im 4. Quartal 2021 produktivgesetzt werden sollen. Für die versenderseitigen Anpassungen ist eine einjährige Übergangsfrist ab Produktivsetzung vorgesehen.    Begleitdokument-ZUSE (PDF, 230 KB) (barrierefrei)
 

 

4. Kann man sich auch per Post abmelden?

Der Widerspruch bzw. die Abmeldung kann, sofern man nicht im USP registriert ist, auch per Post an das Bundesrechenzentrum geschickt werden. Die schriftliche Abmeldung wird innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen der Abmeldung wirksam und kann z.B. so aussehen: 

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/faq-e-zustellung.html#I

 

Gesendet: Montag, 22. März 2021 um 18:29 Uhr
Von: noreply_meinpostkorb@brz.gv.at
An: rosemarie.hoedl@gmx.at
Betreff: Verständigung über die Bereithaltung eines behördlichen Dokuments zur Abholung

 

Verständigung über die Bereithaltung eines behördlichen Dokuments zur Abholung

 

Absender/Absenderin: Bezirksgericht Liesing

Geschäftszahl: 018 007 P 183/20 v

ID: b8ec61c0-8b2b-11eb-8c74-41d5b52c3a5c

Empfänger/Empfängerin: Rosemarie Hödl

Zustellung ohne Zustellnachweis

Das Dokument ist abzuholen beim Anzeigemodul unter https://secure.oesterreich.gv.at/at.gv.mpk-p/ oder https://www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung/Allgemeine-Information-zur-eZustellung.html

Versendung der ersten Verständigung: 22.03.2021 17:29

Versendung der zweiten Verständigung:

Ende der Abholfrist am 31.05.2021 um 24.00 Uhr

Signaturwert

AoDe0BpGTmIDt/aXaCSd6ZIHhssudQ8WymvCSX/oyHQxkp2ueH8ACq0T5Gr+O/lNTMqzXDl7VGHO LfJ4xaR87xmH6IaywP3Vg1RMe0AujMbQ0RrOcBfRNYwS7wFovLaiEP2z/YdDytG3pEjh7Nj9VSM8 pQKDvWeyRflJUMYzXMbH+MMmGGNkkCZUvDz6HkjlEddaUSNyUZixBitHK5Y3jeWHZpZ3aTzKSr9W HioEOlrMV0kowQmJptyQ/z1WYgMkmAjphB4mdzgdzGtu9IsP7g+R2gs1bpzVOjyPQErlzZ8Uwkyc Ceb17mElKzrryJbp+/uvnPVYCNyhdurJTya+CA==

brz-logo

Datum/Zeit-UTC

2021-03-22T17:29:06+0100

Aussteller-Zertifikat

CN=a-sign-corporate-05, OU=a-sign-corporate-05, O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH, C=AT

Serien-Nr.

769840076

Prüfinformation

Information zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter:
https://www.signatur.rtr.at/de/vd/Pruefung_Details.html

Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter:https://www.signaturpruefung.gv.at

 

Wichtige Information!

A) Zustellung mit Zustellnachweis

  1. Eine zweite Verständigung wird nur dann versendet, wenn Sie das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden nach Versendung der ersten Verständigung abgeholt haben.
  2. Sie können ein Dokument, das mit Zustellnachweis zugestellt wird, nur mit Ihrer Bürgerkarte oder durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle abholen.
  3. Grundsätzlich treten die Rechtswirkungen der Zustellung (zB der Beginn des Laufes von Rechtsmittelfristen) am ersten Werktag nach Versendung der ersten Verständigung ein (es sei denn, Sie haben das Dokument schon vorher abgeholt; vgl. Punkt 4). Samstage gelten nicht als Werktage.

Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn die Verständigungen nicht bei Ihnen einlangen, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam.

  1. Das Dokument gilt spätestens mit der Abholung als zugestellt.
  2. Auch wenn Sie das Dokument nicht abholen, gilt es als zugestellt, sofern zumindest eine der beiden Verständigungen spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist bei Ihnen eingelangt ist (vgl. aber Punkt 6).
  3. Die Zustellung gilt jedoch als nicht bewirkt, wenn Sie

− von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatten oder

− von diesen zwar Kenntnis hatten, Sie aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen nicht bloß vorübergehend abwesend waren. In diesem Fall wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.

  1. Wenn Sie mehrere elektronische Adressen bekanntgegeben haben und dieselbe Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet wird, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.

 

B) Zustellung ohne Zustellnachweis

  1. Eine zweite Verständigung wird nicht versendet.
  2. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt.

 

 

Formular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes

von noreply_meinpostkorb@brz.gv.at: Abmeldung von der elektronischen Zustellung

Betreff: Ihre schriftliche Abmeldung von der elektronischen Zustellung

Sehr geehrte/r Bürger/In!

Wir haben Ihre schriftliche Bandung von der elektronischen Zustellung erhalten. Sie werden mit 14.05.2021 von der elektronischen Zustellung abgemeldet. Bitte beachten Sie, dass Sie innerhalb dieses Zeitraumes bis zur Löschung Ihrer Teilnehmerdaten für die Versender weiterhin für elektronische Zustellungen erreichbar sind.

Falls Sie weiterhin zur elektronischen Zustellung angemeldet sein möchten oder diese schriftliche Abmeldung ohne Ihr Wissen durchgeführt wurde, können Sie die Abmeldung durch den Einstieg in Ihr elektronisches Postfach "Mein Postkorb" unter oesterreich.gv.at rückgängig machen.

Mit freundlichen Grüßen

Mein Postkorb

Hinweis: Diese Nachricht wurde automatisiert erstellt. Bitte antworten Sie nicht darauf.


Kommentar: Offenbar ist hier nicht klar, ob das #Bundesrechenzentrum eine Unterschrift von mir benötigt oder ob eine Abmeldung per Mail genügt. 

https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/Elektronische-Zustellung0/Ablauf-der-Zustellung-%C3%BCber--MeinPostkorb-.html

Nachweislich zugestellte Nachrichten müssen innerhalb von zwei Wochen abgeholt werden und stehen ab der Abholung für weitere acht Wochen (insgesamt also zehn Wochen) in "Mein Postkorb" zur Verfügung. Nicht-nachweisliche Nachrichten stehen in "Mein Postkorb" zehn Wochen zur Abholung zur Verfügung. Danach werden alle Nachrichten aus "Mein Postkorb" gelöscht. 

https://eid.oesterreich.gv.at/authHandler/auth/start?token=ZXlKaGJHY2lPaUprYVhJaUxDSmxibU1pT2lKQk1USTRSME5OSW4wLi5Qd2E5QlZtUW02RDdlaDRaLmxZSzViZHhzbEx4WlQ2NzVyMDZSZHNzZmQzMFdRa1VTMzhTd0ZkdzZBUHZNM0pkN1cwU2o3LV9NLXlCN2Jxb3dXNi1STzBUUDRsenJiUVE2eThIeGdNYzljVFkzVllQZVdpSFlzRDgudzl6SDRiZWd2RG1hdHJqRF9GaWxGUQ%3D%3D




30.04.2021 um 15:44 Uhr

Abmeldung der elektronischen Zustellung von behördlichen Dokumenten: Antworten der zuständigen Behörden Teil eins

Sehr geehrte Frau Hödl!

 

Anbei finden Sie das Abmeldeformular für die elektronische Zustellung von behördlichen Schriftstücken.

 

Bitte senden Sie das Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben gemeinsam mit einer Kopie Ihres gültigen Lichtbildausweis an info@usp.gv.at.

 

Für weitere Fragen oder Anliegen stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch unter 01/711 23 88 44 66 oder via Chatbot auf oesterreich.gv.at zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Bernhard Zimmermann

Bürgerservice

 

Bundesrechenzentrum GmbH

Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien

 

Telefon: +43 1 71123 – 88 44 66

E-Mail: buergerservice.oegv@brz.gv.at

Web: www.brz.gv.at

 

 


1.2


Allgemeine schriftliche Abmeldung


Sehr geehrte Damen und Herren!


Ich teile hiermit mit,dass ich 


Name:


Adresse:


Postleitzahl:


Ort:


Kontaktinformationen für allfällige Rückmeldungen


Telefon


E-Mail-Ad-resse:


mich gemäß §28b


Abs.6 ZustGesetz


vom Teilnehmerverzeichnis und damit der elektronischen Zustellung abmelde.


Mir ist bekannt,dass diese Abmeldung zwei Wochen nach dem Einlangen beim Teilnehmerverzeichnis wirksam wird und die Behörde über die im Teil­nehmerverzeichnis hinterlegte 


elektronische Adresse gemäß 


§28b Abs.1Z4 ZustG über das Einlangen der Abmeldung beim Teilnehmerverzeichnis infor­miert wird. 


Weiters haben die definierten Postbevollmächtigten des Unterneh­mens im Anzeigemodul„MeinPostkorb“ die Möglichkeit,diese Abmeldung binnen zweiWochen ab Einlangen der Information rückgängig zu machen.


MitfreundlichenGrüßen


eigenhändigeUnterschrift


Beilage:


Kopie 


eines amtlichen Lichtbildausweises,auf dem die Unterschrift erkennbar ist.



Elektronische Zustellung im Pflegschaftsverfahren?

 https://justizonline.gv.at/jop/web/content/akteneinsicht

Allgemeine Informationen zur elektronischen Akteneinsicht

Die elektronische Akteneinsicht ist wesentlicher Teil der großflächigen Digitalisierungsinitiative der österreichischen Justiz und Eckpfeiler einer bürgernahen und transparenten Verfahrensführung. Sie unterstützt eine bürgernahe und zügige Verfahrensführung ohne Papier. Mit Hilfe dieses digitalen Services können Abfrageberechtigte auf für sie freigegebene Bestandteile des Gerichtsakts auf elektronischem Weg zugreifen.

Neben einer benutzerfreundlichen Einsicht in freigegebene Dokumente des Akts, können Dokumente einzeln oder als konsolidierte PDF-Datei kostenfrei heruntergeladen werden. Den Berechtigten steht somit ein umfassendes PDF-Dokument zur Verfügung, das gezielt nach Schlagworten durchsucht werden kann. Zur leichteren Orientierung wird automatisch ein Inhaltsverzeichnis generiert, in dem alle Aktenbestandteile chronologisch nach Ordnungsnummern dargestellt werden.

Um zur Akteneinsicht zu gelangen, bedarf es einer Anmeldung mit Handy-Signatur bzw. Bürgerkarte.

https://www.handy-signatur.at/hs2/

Die ID Austria kommt: Keine Sorge, die Handy-Signatur bleibt weiterhin bestehen! Alle aktiven und alle zukünftig freigeschalteten Handy-Signaturen werden mit Einführung der ID Austria (E-ID) ohne weiteres Zutun umgestellt. Für UserInnen bedeutet das konkret: gleiche Funktionalität, gleiche Handhabung!

Mehr Informationen finden Sie unter:
https://www.a-trust.at/de/handy-signatur/id-austria/
https://www.xitrust.com/die-phantasie-befluegeln/

https://www.buergerkarte.at/

Wie unterscheiden sich Handy-Signatur und Bürgerkarte?

Handy-Signatur und Bürgerkarte erfüllen die gleichen Funktionen: Den Nachweis der Identität und die Unterschrift.

Logo Bürgerkarte und Handy-Signatur

Die Verwendung der Bürgerkartenfunktion auf einer Chipkarte erfordert ein Kartenlesegerät.

Für die Nutzung der Handy-Signatur ist kein Kartenlesegerät nötig. Die Handy-Signatur funktioniert mit allen empfangsbereiten Mobiltelefonen.


 

ID Austria

Logo ID Austria

Im Laufe des Jahres 2021 wird die neue ID Austria die bisherige Handy-Signatur bzw. Bürgerkarte ablösen. In Zukunft können Sie mit der ID Austria Ihre Identität gegenüber digitalen Anwendungen und Diensten nachweisen. Ihre ID Austria wird so zu Ihrem Schlüssel zu sicheren digitalen Services.

Die ID Austria ist eine Weiterentwicklung der Handy-Signatur und Bürgerkarte. Aktuell läuft der Pilotbetrieb der ID Austria. Dieser endet im Herbst 2021. Ab diesem Zeitpunkt wird die ID Austria allen Bürgerinnen und Bürgern in vollem Umfang zur Verfügung stehen.

Alle aktuellen Informationen zur ID Austria finden Sie unter https://www.oesterreich.gv.at. Dort erfahren Sie auch, wie Sie Ihre bestehende Handy-Signatur in Ihre persönliche ID Austria überführen können.


Handy-Signatur und Bürgerkarte

Die Bürgerkartenfunktion ist in zwei Formen verfügbar:

  • Handy-Signatur: Zur Nutzung der Handy-Signatur ist ein empfangsbereites Mobiltelefon notwendig. Die Handy-Signatur funktioniert mit allen Mobiltelefonen und ist kostenlos.
  • Karte mit aktivierter Bürgerkartenfunktion: Sie können die Bürgerkartenfunktion beispielsweise auf einer A-Trust Chipkarte aktivieren (auf Ihrer e-card nur noch bis Ende 2019). Zur Verwendung einer Karte mit aktivierter Bürgerkartenfunktion benötigen Sie ein Kartenlesegerät.

Beide Formen der Bürgerkarte können als rechtsgültige Unterschrift im Internet verwendet werden, sie sind der handgeschriebenen Unterschrift gleichgestellt. Sowohl das Handy und eine aktivierte Chipkarte sind auch Ihr virtueller Ausweis, Sie können sie also im Web so verwenden, wie zum Beispiel Ihren Führerschein oder Ihren Reisepass. Sie können damit aber auch Dokumente oder Rechnungen digital signieren.

Unabhängig von der Form der Bürgerkarte bietet Ihnen diese zahlreiche Vorteile:

  • Kostenfreie Nutzung: Die Nutzung von Handy-Signatur ist völlig kostenlos.
  • Zeitersparnis: Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen können Amtswege rasch und einfach über das Internet erledigen
  • Hohe Sicherheit: Ausschließlich die korrekte Kombination der beiden Faktoren Wissen (PIN bzw. Passwort) und Besitz (Chipkarte bzw. Handy) ermöglicht eine erfolgreiche Anmeldung (Login) an einem Service oder eine elektronische Unterschrift.
  • Datenschutz: Kryptographische Verfahren verhindern den zentralen Zugriff auf sensible Daten.
  • Komfort: E-Services von Verwaltung und Wirtschaft können mit der gleichen Methode genutzt werden, die unzähligen Benutzerkennungen sind damit Vergangenheit.
https://justizonline.gv.at/jop/web/assets/content/Muster_Ladung.pdf


Elektronische Akteneinsicht im Zivilverfahren


In ausgewählten ())Gattungen des Zivilrechts wird den berechtigten Parteien grundsätzlich der gesamte Akt zur Verfügung gestellt. Die hinterlegte Berechtigungssystematik bietet detaillierte Abstufungsmöglichkeiten und schafft damit die Grundlage für eine – an die individuelle Situation angepasste – Zuweisung dieser Einsichtsrechten. Dabei ist eine zeitliche Einschränkung (z.B. für Sachverständige während der Zeit der Gutachtenserstellung) ebenso möglich wie eine Einschränkung auf bestimmte Dokumente.

Elektronische Akteneinsicht im Strafverfahren

Im Strafverfahren ist die Bereitstellung der elektronischen Akteneinsicht nur nach Einbringung eines entsprechenden Antrags möglich. Nachdem dieser Antrag durch ein Entscheidungsorgan bewilligt worden ist, werden den Berechtigten die freigegebenen Aktenbestandteile für die elektronische Akteneinsicht via JustizOnline bereitgestellt.

 HinweisAnfallende Gebühren bei nicht elektronischen Akten