Montag, 9. Juli 2018

Vom gerichtlichen Zahlungsbefehl (inkl. gefälschter Beweismittel) zur Entmündigung im Auftrag des Ministeriums: MENSCHENRECHTE auf Österreichisch

Entmündigung auf Österreichisch - Menschenrechte auf Österreichisch 

4. November 2008: Von der Zahlungsklage (T-Mobile) zur Entmündigung im Auftrag des Bundesministeriums (11 Jahre rückwirkend) 


Der Bedingte Zahlungsbefehl als Grundlage für die Entmündigung - Entmündigung auf Österreichisch - gefälschte Beweismittel - falsche ZeugInnen

Vom Rekurs zum Bedingten Zahlungsbefehl zur Entmündigung - Sachwalterschaft auf Österreichisch

DU SOLLST KEIN FALSCHES ZEUGNIS GEBEN GEGEN DEINEN NÄCHSTEN 

Bildergebnis für du sollst kein falsches zeugnis geben

LINZ, 4. November 2008 

Bezirksgericht Wien-Liesing
Haeckelstraße 8
1230 WIEN

GZ 6 C 1004/ 08 g 

Klagende Partei
T-Mobile Austria GmbH vorm. Maxmobil
Rennweg 97-99
1030 WIEN

vertreten durch:
Sattlegger - Dorninger - Steiner & Partner
Harrachstraße 6
4020 LINZ

I. Vorbereitender Schriftsatz
II. Urkundenvorlage
Vollmacht gemäß § 302 ZPO erteilt

Da die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung des vorliegenenden Schriftsatzes samt Urkunden in der Kanzlei der rechtsfreundlichen Vertreter der klagenden Partei noch nicht vollständig vorliegen, wird um Zulassung in der vorliegenden Form ersucht!


I.
In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet die klagende Partei in Vorbereitung auf die für 28. November 2008 anberaumte Tagsatzung und in Erwiderung des Vorbringens der beklagten Partei (REKURS) in ihrem EINSPRUCH nachstehenden

Vorbereitenden Schriftsatz 

Die beklagte Partei hat mit der klagenden Partei einen Vertrag zur Inanspruchnahme von Mobilfunkdienstleistungen geschlossen.

Das Vertragsverhältnis wurde durch Annahme des standardisierten Anmeldeformulars seitens der klagenden Partei unter gleichzeitiger Aushändigung und Freischaltung (Aktivierung) der SIM-Karte (max.karte) begründet.

Letzteres ist Voraussetzung für den Zugang zum Telekommunikationsnetz der klagenden Partei.
Integrierender Bestandteil des Vertrages sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkdienstleistungen der klagenden Partei in der jeweils gültigen Fassung, die in jeder FILIALE der Vertriebspartner (T-Mobile) zur Einsicht aufliegen.
Auf der Vorderseite des Anmeldeformulars befindet sich ein ausdrücklicher Hinweis auf die Geltung der AGB der klagenden Partei. Seitens der beklagten Partei wurden diese AGB zur Kenntnis genommen und sind dieser Vertragsinhalt geworden (Juristen-Deutsch).

Die beklagte Partei hat bei der klagenden Partei Mobilfunk-Dienstleistungen in Anspruch genommen und wurden diese von der klagenden Partei ordnungsgemäß erbracht.
Diese Mobilfunkdienstleistungen wurden von der beklagten Partei in Rechnung gestellt.

Die beklagte Partei hat niemals Einwendungen (falsch - siehe Beilage Schreiben ab November 2007 an die Geschäftsführung von T-Mobile) im Sinne des § 20 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei gegen diese Rechnungen erhoben (falsch) und hat sie die Richtigkeit derselben sohin anerkannt (dazu wurde sie im Januar 2008 gezwungen). Die beklagte Partei hat trotz Mahnungen diese Rechnungen nicht beglichen (falsch: Die beklagte Partei hat mit der Ratenzahlungen bereits ab Ende 2007 begonnen).

Auf Grund § 21 Abs. 4 der von ihr anerkannten und dem Telekommunikationsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich die beklagte Partei darüber hinaus verpflichtet der klagenden Partei für den Fall des schuldhaften Zahlungsverzuges VERZUGSZINSEN in Höhe von 12 % pro Jahr, sowie die tatsächlich angefallenen, notwendigen und zweckdienlichen (gefälschten und überhöhten) Mahn- und Inkassoaufwendungen zu bezahlen. Auf Grund des säumigen (aber begründeten) Zahlungsverhaltens der Beklagten Partei hat sich die klagende Partei eines Inkasso-Büros (scn) bedient, nämlich der Firma OKO GesmbH in Linz.

Im Zuge der außergerichtlichen Forderungsbetreibung durch die Firma OKO GesmbH hat die beklagte Partei am 4.1.2008 schriftlich ein konstitutives Anerkenntnis (von OKO gefälscht - Delikt: Urkundenfälschung, Unterschriftenfälschung) und Ratenansuchen unterfertigt (genötigt von den MitarbeiterInnen von OKO Linz) und sich dann ausdrücklich und unwiderruflich verpflichtet, den mit Stichtag 4.12.2007 (gefälscht) aushaftenden SALDO in Höhe von € 863, 02 anzuerkennen und in monatlichen Raten a € 73, 00 beginnend (wurde der beklagten Partei nie vorgelegt) mit 10.1.2008 bei Termin(s) verlust im Falle des Zahlungsverzuges abzustatten!

Anmerkung der beklagten Partei:  Dieses Ratenansuchen ist gefälscht und entbehrt jeglicher Beweisgrundlage. 

Dieses Anerkenntnis schafft einen eigenen Verpflichtungsgrund.

Trotz dieser Verpflichtung hat die beklagte Partei keine Raten geleistet (falsch) und ist sohin nach entsprechender Mahnung (FALSCH) Terminsverlust eingetreten.
Von T-Mobile und Oko Inkasso Linz gefälschte Beweismittel - Fake-ZeugInnen etc.

Im (gefälschten) konstitutiven Anerkenntnis und Ratenansuchen vom 04.01.2008 hat sich die beklagte Partei darüber hinaus verpflichtet, der klagenden Partei die monatlichen Evidenzhaltungsgebühren zu ersetzen, sowie die weiteren zur zweck-entfremdeten Rechtsverfolgung erforderlichen Betreibungskosten im Anerkenntnis und Ratenansuchen wurde die beklagte Partei diesbezüglich dezidiert (Unwahrheit Lüge) auf die Verordnung des Bundesgesetzblattes 141/ 1996 in der Fassung BGBL II 490/ 2001 hingewiesen (FALSCH - die beklagte Partei erreichte nie jemanden bei OKO Inkasso und auch nie jemanden bei der RA Kanzlei der klagenden Partei in Linz - siehe Telefonkosten Wien-Linz)
in welcher die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen geregelt sind. Die beklagte Partei wusste sohin (falsch), mit welchen Kosten sie im Falle des schuldhaften Zahlungsverzuges zu rechnen hatte
(die beklagte Partei Mag. Hoedl ist am Bezirksgericht Wien-Liesing von 2009 rückwirkend bis 1998 entmündigt worden)

Anmerkung der beklagten Partei Mag. Hoedl 
BETRUG - gefälschte Telefonrechnungen um Entmündigung der Mag. Hoedl einzuleiten - T-Mobile hat nach Errichtung der Sachwalterschaft am 7.1.2009 am Bezirksgericht Wien-Liesing auf alle Forderungen verzichtet (was Sachwalter Dr. Martin W. als seine Leistung gegenüber dem BG Wien 23 darstellte) 

(gefälscht - falsche Zahlen - falsche Zeugen= BETRUG um Entmündigung von Mag. Hoedl einzuleiten - Mittäter: Kanzlei Sattlegger - Dorninger - Steiner Linz OKO Inkasso Linz - T-Mobile Wien A 1 Wien)
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Fortsetzung Schriftsatz Zahlungsbefehl - Zahlungsklage 4. November 2008
Zumal die beklagte Partei der klagenden Partei laufend Zahlungen in Aussicht stellte (wodurch???) und sohin grundsätzlich Zahlungsbereitschaft signalisierte, waren weitere Betreibungsschritte sowie Mahnschreiben erforderlich

(DIE BEI DER BEKLAGTEN PARTEI NIE EINLANGTEN)

Insgesamt lässt sich der Klagsbetrag sohin darstellen wie folgt:
Anerkannte Forderung per 4.12.2008 - falsch 2007
EURO 863, 02
EURO 215, 25 Kosten der außergerichtlichen Forderungsbetreibung nach Anerkenntnis
GESAMTFORDERUNG EURO 1.078, 27

Zu den Behauptungen der beklagten Partei in ihrem Einspruch ist auf den obigen Schriftsatz zu verweisen!

Weiters wird festgehalten, dass die beklagte Partei sich nach Einbringung der Mahnklage schriftlich an die Klagsvertreter gewendet hat (ach sooo? - da müssen sich die KlagsvertreterInnen nun eine besondere LÜGE einfallen lassen)
Kanzlei Sattlegger - Dorninger - Steiner in Linz: Meister der LÜGE
Der beklagten Partei wurde NIEMALS mitgeteilt, dass aufgrund des bereits abgegebenen und gefälschten Schuld-Anerkenntnisses und der bereits erfolgten Zahlung von Raten eine Ratenvereinbarung erst nach Vorliegen eines exekutierbaren Titels geschlossen werden kann.
= FALSCH

Gefälschte Beweismittel: 
1. schriftliches Anerkenntnis (mit Unterschriftenfälschung Mag. Hoedl)
2. Leistungsverzeichnis der SC-Firma OKO, 22. Oktober 2008
3. Einvernahme des falschen Zeugen Karl Seisenbacher (mit dem Mag. Hoedl nie sprach - wahrscheinlich Strohmann so wie Moser 2015) Angestellter, Waldeggstraße 16, 4020 Linz, dessen Einvernahme im Rechtshilfeweg vor dem Bezirksgericht LINZ (sic)

Weitere gefälschte Beweismittel werden von T-Mobile vorbehalten!!!

Aus den oben dargestellten Gründen wird die klagende Partei sohin ihren Antrag auf kostenpflichtige Klags-Stattgebung wiederholen (weil die beklagte Partei Rekurs einbrachte)
Anmerkung: Die 1. Tagsatzung zum REKURS am 28. November 2008 nutzte Richterin Bauer-Moitzi am BG Wien 23, um gegen Mag. Hoedl das Entmündigungsverfahren im Auftrag des BM für Finanzen, der Bundesbuchhaltungsagentur (Ihle) und der BRZ GmbH (Grassl, Ringel-Rieder, Moser, Arbanas) einzuleiten! - Bestellung 11 Jahre rückwirkende Entmündigung durch Sektionschef Winter folgte im April 2009.


II.
Gleichzeitig legt die klagende Partei durch ihre ausgewiesenen RechtsvertreterInnen nachstehende (unprofessionell) gefälschte Urkunden jeweils 2-fach in Kopie zum Beweis ihres Prozessvorbringens vor:
./A AGB der klagenden Partei
./ B Anerkenntnis und Ratenansuchen vom 04.01.2008
./ C Leistungsverzeichnis der Firma OKO GmbH & Co KG vom 22.10.2008
Es wird ersucht, die genannten gefälschten URKUNDEN (für die ENTMÜNDIGUNG der beklagten Partei Mag. Hoedl) als BEILAGEN ./A bis ./C zum Akt zu nehmen und anlässlich der mündlichen Streitverhandlung zu verlesen.

Kopie (zwecks Einleitung der Entmündigung der Mag. Hoedl) ergeht an Richterin Katja Bruzek und Kanzlei Dr. Dozent Alfred N., 1080 Wien.

Linz, am 4. November 2008

T-Mobile Austria GmbH
1030 Wien
Rennweg 97 bis 99

Kanzlei Sattlegger Dorninger Steiner, 4020 Linz
weitere gefälschte Beweismittel sind bei
OKO Inkasso GmbH anzufordern (Tochterfirma der RA-Kanzlei)




Bedingter Zahlungsbefehl 16. September 2008 als Grundlage für die Entmündigung im Auftrag des Ministeriums 

Menschenrechte auf Österreichisch 

16. September 2008 - Gerichtlicher Zahlungsbefehl von T-Mobile (mit gefälschten Beweismitteln) gegen beklagte Partei Mag. Rosemarie B. Hoedl sollte die Entmündigung am Bezirksgericht Wien-Liesing im Auftrag des Ministeriums einleiten! 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.