Freitag, 12. Februar 2021

Wie wird in Ö eine Entmündigung eingeleitet: Verfahren Bezirksgericht Wien 23 Gerichtlicher Zbefehl

Kläger: 

T- Mobile 

vertreten durch 

Sattlegger Dorninger Steiner 



Beklagte 

Rosemarie H. 

Wien-Liesing 

28. November 2008: 

Bezirksgericht Wien-Liesing 


Nach dem fristgerechten Einspruch der Beklagten kam es zur ersten Prozessverhandlung am 28. November 2008 am Bezirksgericht. Es war neben der Beklagten auch der Rechtsanwalt von T-Mobile im Verhandlungssaal anwesend. (Erzürnt fuhr er die Beklagte vor dem Bezirksgericht mit seinem Nobelauto fast nieder) 

Die Richterin hat der Beklagten folgendes unvermittelt mitgeteilt: 

"Sie haben den Überblick über ihre Finanzen verloren, sie benötigen einen Sachwalter, sie gehören entmündigt." Es folgte die Einladung zur ersten Entmündigungsverhandlung eine Woche später - geau 2 Tage nach der Angelobung der Regierung F. eins  

So wurde das Pflegschaftsverfahren gegen die unschuldig beklagte Hoedl eingeleitet. 

Das Verfahren wurde nie ordnungsgemäß von der Richterin beendet. Es sind zu diesem Verfahren keine weiteren Unterlagen im Pflegschaftsakt vorhanden. 

T-Mobile verzichtete auf die erfundenen Schulden (durch die Inkassobüros noch verbrecherisch erhöhten Fake-Schulden) , nachdem die Entmündigung der Hoedl im Mai 2009 fixiert war. Das Verfahren 

6 C 1004/ 08g 

diente nur dazu, die Beklagte als Zeugin in Straftaten rund um das BM für Finanzen und Mia-Betrügereien rund um sap-Projekte im Bundesrechenzentrum Wien auszuschalten und 

FÜR IMMER zu entmündigen. 

Dazu wurde vom BM für Finanzen die elf Jahre (für gewisse Zeitpunkte wirkende) Geschäftsunfähigkeit der Hoedl beim Gutachter sowie bei der Pflegeschaftsrichterin "bestellt". 

In einem Schreiben an das Bezirksgericht Wien-Liesing hält der Sachwalter folgendes fest: 

4.8.2009 

Stellungnahme des Sachwalters Dr. W. an Bezirksgericht Wien-Liesing: 

Der Sachwalter konnte im hg. #Verfahren bei T-Mobile erreichen, dass diese (die Klägerin) auf die gesamte Forderung verzichten (ohne Begründung) - einschließlich der Kostenersatzforderung. 

Weiters hat das Inkassobüro (welches) dem Sachwalter erklärt, die Forderung von Mobilkom (gefälscht von der Nachbarin) in Höhe von Euro  197 zu verzichten. (erfundene Schulden von mobilkom, um die Begründung für die Notwendigkeit einer Sachwalterschaft für Mag. Hoedl zusätzlich zu begründen (2 Nachbarinnen waren im Rechnungswesen von mobilkom tätig). 

Der Sachwalter hat mit der GE Money Bank (Küchenkredit) eine ratenweise Abstattung der Judikatschuld vereinbart. Es sind bereits 400 Euro an die Bank bezahlt worden (Gerichtsgebühren werden aber grundsätzlich schon an das Gericht bezahlt oder? 

Ende Zitat Stellungnahme Sachwalter von Hoedl an Bezirksgericht Wien-Liesing 

4.8.2009 

6 C 1004/ 08g 

Bedingter Zahlungsbefehl 18. September 2008 

Bezirksgericht Wien-Liesing 

aufgrund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei ergeht folgender 

Bedingter Zahlungsbefehl an die beklagte Partei 

aufgrund der Klage vom 16.9.2008 wird der beklagten Partei aufgetragen, der klagenden Partei die Forderung von 

Euro 863, 02

zuzüglich einer Nebenforderung von insgesamt 

Euro 215, 25

samt 12,000 % Zinsen (jährlich) aus 863,02 EURO seit 5. Dez. 2007 

samt 12,000 % Zinsen (jährlich) aus 215, 25 EURO seit 27.8.2008 

und die mit 228,07 EURO bestimmten Kosten 

innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung dieses Zahlungsbefehls bei sonstiger EXEKUTION (wörtlich zu nehmen?) zu zahlen oder wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl binnen vier Wochen Einspruch zu erheben. 

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Kostenaufgliederung: (erfundene Schulden, um Begründung für elf J. rückwirkende Entmündigung zu erfinden) 

Normalkosten TP 2: (Tarifpost 2) 

Verdienstsumme: 117,56 Euro 

Umsatzsteuer: 23,51 Euro 

Pauschalgebühr: 87, 00 Euro 

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Summe: 228,07 Euro

Dieser Auftrag ist aufgrund der folgenden, vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei eingegangen. 

Klagsvorbringen: 

Die klagende Partei begehrt, der beklagten Partei die im Zahlungsbefehl angeführten Zahlungen aufzuerlegen und bringt hiezu vor: 

Beschreibung und Höhe des Anspruchs: 

Mobilfunkdienstleistung: 20.8.2007 bis 20. November 2007 (sic) 

Euro 863,02 (frei erfundener Betrag) 

Kosten der Außergerichtlichen Forderungseintreibung 

Euro 215, 25

Der eingeklagte Betrag wurde trotz Fälligkeit nicht bezahlt. 

Zinsbegehren: 

Zinsen in der Höhe des im Klagebegehren angegebenen Zinssatzes wurden vereinbart. 

Gefälschte Beweise: (Fake-) Zeugen, die die Beklagte nie kennenlernte. 

Zeuge Seisenbacher im Zahlungsbefehl FREI ERFUNDEN. 

gefälschte Urkunden (gefälschte) Rechnung - Nötigung Inkassobüros 

Klagsforderung 863,02 Euro 

Nebenforderug 215,25 Euro 

Zinsen: 83,63 Euro 

Kosten (Zahlugsbefehl): 228,07 Euro 

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SUMME: 1.389,97 Euro 

Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag zusätzlich 

0,3545 Euro Zinsen. 

Kläger: 

T- Mobile Wien 

vertreten durch 

Sattlegger Dorninger Steiner Linz


Beklagte 

Rosemarie Hoedl-Baumann 

Wien-Liesing 

Erste Einspruchsverhandlung leitet Entmündigung ein - auf Wunsch des BM für Finanzen und eines Gruppenleiters des Bundesrechenzentrums Wien (ehemaliger Vorgesetzter der Beklagten) 

28. November 2008: 

Bezirksgericht Wien-Liesing 

Nach dem Einspruch der Beklagten kam es zur ersten Prozessverhandlung am 28. November 2008 am Bezirksgericht. 

Die Richterin hat der Beklagten folgendes unvermittelt mitgeteilt: 

Sie haben den Überblick über ihre Finanzen verloren, sie benötigen einen Sachwalter, sie gehören entmündigt. 

So wurde das Pflegschaftsverfahren gegen die unschuldig beklagte Hoedl eingeleitet. 

Das Verfahren Gerichtlicher Zahlungsbefehl T-Mobile gegen Hoedl wurde nie ordnungsgemäß von der Richterin beendet. (z.B. mit Beschluss, Vergleich) 

T-Mobile verzichtete auf die erfundenen Schulden. Das Verfahren diente nur dazu, die Beklagte als Zeugin in Straftaten rund um das BM für Finanzen und Mia-Betrügereien rund um sap-Projekte im Bundesrechenzentrum Wien auszuaschalten. 

Besonders auffallend ist, dass Mag.a Hoedl auch die Gerichtsgebühren nicht zahlen musste, es gibt keine Rechnungsaufstellung dieses Verfahren betreffend. Es sind überhaupt keine Kosten angefallen. Es gibt nur einen Satz: Der Sachwalter konnte erreichen, dass T-Mobile auf die Forderung verzichtet hat. 

= schwerer Formalfehler (und wäre in einem Rechtsstaat Grund genug für mehrere Verfahren an den OGH - Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilverfahren) 

Instanzenzug in Zivilsachen

Ist in erster Instanz das Bezirksgericht zuständig, so geht eine Berufung an das übergeordnete Landesgericht. Dort entscheidet ein Berufungssenat in zweiter Instanz.

Entscheidet das Landesgericht in erster Instanz (entweder durch eine*n Einzelrichter*in oder einen Senat), so wird mit einer Berufung das Oberlandesgericht in zweiter Instanz befasst.

In Fällen, in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind, ist noch ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof möglich. Der Instanzenzug im Zivilverfahren ist daher dreistufig.

Die folgende Grafik veranschaulicht den Instanzenzug in Zivilsachen (durch Anklicken werden die Grafiken vergrößert):

















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