Testierunfähige Personen - die Schranken der Testamentserrichtung
Testament und Sachwalterschaft - psychiatrische Gutachten Sachwalterschaft
Gerade bin ich (Staatsmündel Rosy) beim Aussortieren, Ausmisten, loslassen, vergeben. Da finde ich ein Buch über Erbrecht von 1987 (was ich alles aufhebe) von Dr. Olscher (1931-2015), ehemaliger Leiter der Staatsanwaltschaft Wien. Im Freundeskreis gab es nun einen Todesfall, wo die leibliche Tochter des Erblassers der Lebensgefährtin des Erblassers unterstellt, das Testament manipuliert zu haben.
Nun werden aufmerksame LeserInnen sagen: Wozu haben wir gerichtlich beeidete GutachterInnen, die auch posthum entmündigen und damit allfällige Testamente für ungültig erklären.

Auffallend in diesem Erbrechtsbuch von 1987: Gleich auf Seite 20 finden wir das Kapitel:
Die Schranken der Testamentserrichtung:
Es gibt laut geltendem Recht von 1987 (vgl. dazu auch Entscheid der Höchstgerichte über Wahlberechtigung für Mündel vom 7.Oktober 1987)
1. Testierunfähige Personen
2. beschränkt testierfähige Personen
Testierunfähig sind
1. unmündige (also Personen, Menschen bis zum 14. Lebensjahr) - also Kinder und Jugendliche
2. Geisteskranke, Geistesschwache und Sinnesverwirrte (z.B. Volltrunkene) wenn ihnen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die volle Besonnenheit mangelt.
Beschränkt testierfähig sind: (Zitat Seite 20)
1. Mündige Minderjährige, das sind Personen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie können nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar testieren.
2. Unter Sachwalterschaft stehende Personen können nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar eine letztwillige Verfügung errichten - und auch das nur wenn sie die hiefür erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen. Fehlt ihnen das, ist das Testament ungültig - dies stellt ein gerichtlich beeideter Facharzt der Psychiatrie und Neurologie fest.

Anmerkung Mag. Hoedl (12 P 234/ 11t BG Wien 23) In allen psychiatrischen Gutachten (gerichtlich bestellt) die feststellen, dass ich Mag. Rosemarie B. Hoedl unter einer schweren schizo-affektiven Psychose leide, mit schizophrenen und wahnhaften Inhalten und gedämpften Erinnerungsvermögen sowie Wahrnehmungsstörungen (besonders für die Zeit der Ermordung von Beamten im Finanzministerium und Manipulationen von Budget-Systemen im Bundesrechenzentrum)
ist festgehalten:
Zitat Gutachten Dr. Herbert K. vom 30. April 2009 an Bezirksgericht Wien-Liesing
Bei Frau Mag. Hoedl besteht das Mischbild einer schizo-affektiven Störung (ICD 10 F 25.2) Es bestehen derzeit paranoide Gedankeninhalte sowie manische und depressive Symptome. ...Frau Mag. Hoedl hat offenbar im Zuge der schizo-affektiven Störung durch die Zerfahrenheit ihrer Gedanken, die Getriebenheit und das Querulieren (Aufdecken von Verschwörungen - vor allem im BM für Finanzen), die Wahnideen (sie bildet sich ein, im BRZ gearbeitet zu haben) und emotionale Beeinträchtigungen den Überblick über ihre Alltagsgeschäfte verloren, teilweise auch Zahlungsverpflichtungen durch wahnhaftes Verarbeiten nicht wahrgenommen (gefälschte T-Mobile-Rechnung, die für die Entmündigung als Auslöser geplant war - SPÖ Wien-Liesing, Anmerkung der Redaktion)
Eine Testierfähigkeit ist bei deutlich eingeschränkter Überblicksgewinnung nur unter Einhaltung der besonderen Formvorschriften (§568 ABGB) gegeben. Frau Mag. Hoedl wird empfohlen, vor dem Gericht oder Notar zu testieren.
Im Februar 2011 stellte der Sachwalter Dr. M.W. beim Bezirksgericht den Antrag, die Sachwalterschaft für Mag. Hoedl zu beenden (er hatte Angst bekommen, weil er seine renommierte Rechtsanwaltskanzlei in Verruf geriet, an den 90 verschwundenen AMS-Millionen partizipiert zu haben) Das Gericht beauftragte wiederum Gutachter Dr. Herbert K. in Mödling ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, ob denn eine Sachwalterschaft für Frau Mag. Hoedl denn noch notwendig sei, wie es um ihre schizophrene Erkrankung denn stünde (und ob sie schon bereit sei, als Zeugin über die Vorkommnisse in BMF, Buhag und Brz zu schweigen).
Zitat neurologisch-psychiatrisches Gutachten Dr. Herbert K. vom 20. Mai 2011: (zwecks Aufhebung der Sachwalterschaft)
Hinsichtlich der psychischen Erkrankung der Mag. Hoedl eignet sich aus gutachterlicher Sicht das Instrument der SACHWALTERSCHAFT nicht um Zwangsbehandlungen durchzusetzen (dies wurde im Auftrag des BM für Justiz geschrieben, das für Mag. Hoedl intervenierte). Mag. Hoedl ist weiterhin fähig ihren Wohnort ohne Gefahr eines Nachteils für sie zu bestimmen.
Mag. Hoedl ist zum Zeitpunkt der Befundaufnahme (17. Mai 2011) TESTIERFÄHIG.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Frau Mag. Hoedl fähig und ist es ihr zumutbar und ihrem Wohle nicht abträglich an einer Tagsatzung zur Erläuterung des Sachverständigengutachtens (20. Juni 2011) teilzunehmen!!!
Zu dem Psychiatrischen Gutachten für das Sachwalterschafts-Verfahren 16 P 4/ 17h Pflegschaftssache Mag. Rosemarie Hoedl, Bezirksgericht Wien-Liesing wird in einem anderen blog noch ausführlich zu diskutieren sein! Beachte: Bei Aufhebung der Sachwalterschaft per Beschluss 8.2.2018 wurde kein weiteres teures Gutachten vom Gericht in Auftrag gegeben. Anmerkung: Dr. Andreas St. ist doppelt so teuer wie Dr. Herbert K. Auf ausdrücklichen Wunsch und gemäß Antrag des Mündels Mag. Hoedl wurde Verfahrenshilfe gewährt:
Anmerkung/ Exkurs zu obigem Todesfall aus meinem Freundeskreis:
Die leibliche Tochter merkt an in der Erbschaftsklage: Die Lebensgefährtin hätte den Erblasser vor einem Jahr (er starb im Frühling) zu einem Testament genötigt bzw. das Testament manipuliert. Als Beweis führt sie an, dass der Erblasser 2 Jahre vor seinem Tod an einem Gehirntumor erkrankt sei und deswegen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Frühling 2017 nicht mehr Herr seiner Sinne war.
Ein Thema für eine Seminararbeit oder vielleicht sogar Diplomarbeit in Rechtswissenschaften.
Conclusio: Nichts Neues unter der Sonne der Geldgierigen Erben seit 30 Jahren. Besonders traurig - die Streitigkeiten beginnen schon, wenn der Erblasser noch gar nicht unter der Erde ist!!! Besonders schlimm ist es, wenn mehrere ErbInnen z.B. eine Immobilie/ Liegenschaft erben. O Graus!
Lustiges Detail am Rande: Hinten im Buch sind alle Österreich-Filialen der heute nicht mehr existierenden Zentralsparkassen und Kommerzialbanken angeführt! Lief das Ganze Entmündigungstheater immer über die Banken??? Die Antwort wäre logisch!!!
Ein Thema für eine Seminararbeit oder vielleicht sogar Diplomarbeit in Rechtswissenschaften.
Conclusio: Nichts Neues unter der Sonne der Geldgierigen Erben seit 30 Jahren. Besonders traurig - die Streitigkeiten beginnen schon, wenn der Erblasser noch gar nicht unter der Erde ist!!! Besonders schlimm ist es, wenn mehrere ErbInnen z.B. eine Immobilie/ Liegenschaft erben. O Graus!
Lustiges Detail am Rande: Hinten im Buch sind alle Österreich-Filialen der heute nicht mehr existierenden Zentralsparkassen und Kommerzialbanken angeführt! Lief das Ganze Entmündigungstheater immer über die Banken??? Die Antwort wäre logisch!!!
Das Verlassenschaftsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das von den Notaren als Beauftragte des Bezirksgerichts durchgeführt wird.
Notare in dieser Funktion nennt man auch "Gerichtskommissäre".
In jedem Erbfall gibt es ein Verlassenschaftsverfahren. Zweck dieses Verfahrens ist es,
- die Verlassenschaft unter gerichtlicher Aufsicht dem rechtmäßigen Erben zu übergeben,
- die Rechte minderjähriger Beteiligter zu sichern und
- die Erfüllung des letzten Willens zu überwachen.
Der Notar muss jene Personen beiziehen, die eine Parteistellung haben. Das sind jene Personen, die ein rechtliches Interesse an einer Beiziehung bei Verlassenschaftsverhandlungen haben. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse reicht dafür nicht aus.
Das Verlassenschaftsverfahren wird entweder von dem zuständigen Notar oder von einem "Erbenmachthaber" durchgeführt.


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